Rechtsprechung
VG Augsburg, 27.05.2009 - Au 4 K 08.57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Nachbarklage gegen Wertstoffsammelstelle; reines Wohngebiet; keine unzumutbaren Lärmimmissionen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 27.05.2009 - Au 4 K 08.57
- VGH Bayern, 05.08.2009 - 22 C 09.1711
- VGH Bayern, 04.03.2010 - 22 ZB 09.1785
- VG Augsburg, 19.04.2010 - Au 4 K 08.57
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 13.10.1998 - 4 B 93.98
Wertstoffcontainer; allgemeines Wohngebiet; untergeordnete Nebenanlage; …
Auszug aus VG Augsburg, 27.05.2009 - Au 4 K 08.57
Sie sind grundsätzlich auch in allgemeinen und sogar reinen Wohngebieten zulässig (BVerwG vom 3.5.1996 BRS 58 Nr. 58 und vom 13.10.1998 NVwZ 1999, 298 f.). - VGH Hessen, 24.08.1999 - 2 UE 2287/96
Wertstoffsammelanlage des Dualen Systems - Abwehranspruch des Nachbarn wegen …
Auszug aus VG Augsburg, 27.05.2009 - Au 4 K 08.57
Damit ist jedenfalls neben der Beigeladenen als Betreiberin auch der Beklagte als (mittelbarer) Störer in Bezug auf die von der Anlage ausgehenden Lärmimmissionen zu betrachten (VGH Kassel NVwZ-RR 2000, 668 [669]). - VGH Bayern, 30.11.1987 - 26 B 82 A.2088
Nachbarklage gegen Störungen durch öffentlichen Spielplatz
Auszug aus VG Augsburg, 27.05.2009 - Au 4 K 08.57
Anders als die Feststellungsklage ist die allgemeine Leistungsklage gegenüber einer Verpflichtungsklage nicht nachrangig (OVG Lüneburg NVwZ 1989, S. 269 ff. [S. 270]). - BVerwG, 25.04.1997 - 7 B 114.97
Unzumutbarkeit der von der Nutzung der Sammelbehälter ausgehenden Lärmemissionen …
Auszug aus VG Augsburg, 27.05.2009 - Au 4 K 08.57
Dabei verbietet es sich in aller Regel, die dort abstrakt festgelegten Richtwerte ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls als absolut verbindlich zugrunde zu legen (BVerwG vom 25.4.1997 Az. 7 B 114/97).
- VG Bayreuth, 12.04.2022 - B 9 K 20.86
Öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch, Betrieb von …
Zwar verweist das Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 27. Mai 2009 (Au 4 K 08.57 - juris Rn. 39) darauf, dass Lärm, der durch den Einwurf von Glas außerhalb der zulässigen Benutzungszeiten entsteht, dem Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Glascontainer betrieben werden, nicht zuzurechnen ist, da "asoziale" Verhaltensweisen Einzelner durch das Recht nicht beherrscht werden können und in dem zu entscheidenden Fall durch den angemessenen Einsatz der der öffentlichen Hand zur Verfügung stehenden Mitteln nicht zuverlässig unterbunden werden können.
Rechtsprechung
VG Augsburg, 19.04.2010 - Au 4 K 08.57 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Urteilsberichtigung; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 27.05.2009 - Au 4 K 08.57
- VGH Bayern, 05.08.2009 - 22 C 09.1711
- VGH Bayern, 04.03.2010 - 22 ZB 09.1785
- VG Augsburg, 19.04.2010 - Au 4 K 08.57